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Art. 52 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Endentscheid

Amtseinstellung und Amtsenthebung
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Art. 52 GPR · 3. Endentscheid

1. Der Grosse Rat schliesst das Amtsenthebungsverfahren ab, indem er eine Amtsenthebung anordnet oder das Amtsenthebungsverfahren einstellt.

2. Wird das Quorum für die Amtsenthebung nicht erreicht, gilt das Amtsenthebungsverfahren als eingestellt.

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