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Art. 51 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Amtseinstellung

Amtseinstellung und Amtsenthebung
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Art. 51 GPR · 2. Amtseinstellung

1. Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder eine Amtseinstellung beschliessen, wenn das Vorliegen eines Amtsenthebungsgrunds glaubhaft gemacht wurde und das Funktionieren der betroffenen Behörde gefährdet ist.

2. Diese Anordnung kann mit einer Lohnkürzung bis zur Hälfte des Lohnes verbunden werden, wenn eine Rückkehr in das Amt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und der betroffenen Person erlaubt wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

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