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Art. 48 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Zuständigkeit, Gründe

Amtseinstellung und Amtsenthebung
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Art. 48 GPR · Zuständigkeit, Gründe

1. Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder ein Mitglied des Grossen Rates oder der Regierung vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es

a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;

b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat oder

c) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 2018 4 · gr (Art. 48 GPR)
Municipal Election Date Postponement Upheld
Cited in the reasoning to describe the relative majority rule in the second round, but not explicitly cited in the dispositive orders (1-4). Therefore, it is excluded based on the rules.