150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Nachwahl
Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Verfahrens
Art. 47 GPR · Nachwahl
1. Der zufolge eines Verzichtes der gewählten Person frei werdende Sitz ist nach den für Ersatzwahlen geltenden Bestimmungen neu zu besetzen.