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Art. 46 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Annahme der Wahl

Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Verfahrens
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Art. 46 GPR · Annahme der Wahl

1. Wer eine Wahl nicht binnen acht Tagen seit der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses durch schriftliche Mitteilung an die Regierung beziehungsweise die Verwaltungskommission ablehnt, hat sie angenommen.

2. Die Annahme gilt bei Unvereinbarkeit zwischen zwei Ämtern als Verzicht auf das bisherige, mit dem neuen nicht vereinbaren Amt.

3. Wenn mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für diejenige gültig, die bisher im Amt war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer Ersatzwahl hat die bereits im Amte stehende Person gegenüber der neu gewählten den Vorrang.

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