150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 45 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Erwahrung
Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Verfahrens
Art. 45 GPR · Erwahrung
1. Nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Erledigung der Beschwerde stellt die Regierung das Ergebnis der Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen und der Grosse Rat dasjenige der Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates sowie der Regierungsratswahlen verbindlich fest.