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Art. 45 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Erwahrung

Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Verfahrens
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Art. 45 GPR · Erwahrung

1. Nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Erledigung der Beschwerde stellt die Regierung das Ergebnis der Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen und der Grosse Rat dasjenige der Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates sowie der Regierungsratswahlen verbindlich fest.

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