150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 44 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Konsolidiertes Ergebnis
Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Verfahrens
Art. 44 GPR · 3. Konsolidiertes Ergebnis
1. Gestützt auf die Protokolle der Gemeinden oder einer allfälligen Nachzählung werden die konsolidierten Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie jene der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates unter Hinweis auf das Beschwerderecht durch die Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.
2. Bei Regionalgerichtswahlen und Abstimmungen auf regionaler Ebene erfolgt die Veröffentlichung durch das Regionalgericht beziehungsweise durch den Regionalausschuss im jeweiligen Publikationsorgan.