Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 44 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Konsolidiertes Ergebnis

Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Verfahrens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 GPR · 3. Konsolidiertes Ergebnis

1. Gestützt auf die Protokolle der Gemeinden oder einer allfälligen Nachzählung werden die konsolidierten Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie jene der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates unter Hinweis auf das Beschwerderecht durch die Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

2. Bei Regionalgerichtswahlen und Abstimmungen auf regionaler Ebene erfolgt die Veröffentlichung durch das Regionalgericht beziehungsweise durch den Regionalausschuss im jeweiligen Publikationsorgan.

← Art. 43 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 45 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →