Art. 43 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Nachzählung
Art. 43 GPR · 2. Nachzählung
1. Beträgt beim ermittelten vorläufigen Gesamtergebnis einer Majorzwahl oder Abstimmung die Differenz der Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person beziehungsweise zwischen den Ja- und Nein-Stimmen weniger als 0,3 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmzettel, hat von Amtes wegen eine Nachzählung zu erfolgen.
2. Im Übrigen ordnet bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates die Regierung, bei Regionalgerichtswahlen die Verwaltungskommission und bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten der Regionalausschuss eine Nachzählung an, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bestehen.
3. Die Nachzählung kann zentral, bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates durch die Standeskanzlei, bei Regionalgerichtswahlen und regionalen Abstimmungen durch das Regionalgericht beziehungsweise den Regionalausschuss vorgenommen werden oder, auf Anordnung dieser Stellen, in den Gemeinden erfolgen.