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Art. 42 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Veröffentlichung 1. Vorläufiges Ergebnis

Wahlen und Abstimmungen - Abschluss des Verfahrens
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Art. 42 GPR · Veröffentlichung 1. Vorläufiges Ergebnis

1. Die vorläufigen Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie jene der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates werden von der Standeskanzlei, jene der Wahlen der Regionalgerichte vom Regionalgericht und jene der Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten vom Regionalausschuss unverzüglich öffentlich bekanntgegeben.

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