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Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - c) Losentscheid

Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
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Art. 41 GPR · c) Losentscheid

1. Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet über die Wahl oder die Reihenfolge der Einsitznahme das Los. Die Losziehung nimmt vor

a) bei kantonalen Wahlen die Regierung;

b) * bei Regionalgerichtswahlen die Verwaltungskommission.

c) * ...

d) * ...

2. Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen. Im Übrigen bestimmt die zuständige Instanz das Verfahren.

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