150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - c) Losentscheid
Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Art. 41 GPR · c) Losentscheid
1. Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet über die Wahl oder die Reihenfolge der Einsitznahme das Los. Die Losziehung nimmt vor
a) bei kantonalen Wahlen die Regierung;
b) * bei Regionalgerichtswahlen die Verwaltungskommission.
c) * ...
d) * ...
2. Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen. Im Übrigen bestimmt die zuständige Instanz das Verfahren.