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Art. 40 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - b) Zweiter Wahlgang

Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
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Art. 40 GPR · b) Zweiter Wahlgang

1. Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamtwahlen weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. Gewählt sind jene Kandidierenden, welche am meisten Stimmen erzielt haben (relatives Mehr).

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