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Art. 4 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Ausübungsort (Politischer Wohnsitz)

Allgemeine Bestimmungen - Stimm- und Wahlrecht
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Art. 4 GPR · Ausübungsort (Politischer Wohnsitz)

1. Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

2. Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

3. Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

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