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Art. 39 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Wahlen a) Erforderliches Mehr

Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
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Art. 39 GPR · 2. Wahlen a) Erforderliches Mehr

1. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr erreicht. Die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen wird durch die doppelte Zahl der freien Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

2. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt.

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