150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 36 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Meldung der Ergebnisse
Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Art. 36 GPR · Meldung der Ergebnisse
1. Das Stimmbüro meldet unverzüglich die Gemeindeergebnisse
a) * bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates der Standeskanzlei;
b) * bei Regionalgerichtswahlen dem Regionalgericht;
c) * bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten dem Regionalausschuss.
d) * ...
2. Das Stimmbüro erstellt zudem für jeden Urnengang ein Protokoll mit den Angaben gemäss Artikel 32 und übermittelt diese sowie die Wahl- oder Stimmzettel unverzüglich den zuständigen Stellen.
3. ...
4. Die Regionalgerichte melden der Standeskanzlei am Tag nach der Wahl schriftlich die Ergebnisse der Regionalgerichtswahlen.