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Art. 36 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Meldung der Ergebnisse

Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
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Art. 36 GPR · Meldung der Ergebnisse

1. Das Stimmbüro meldet unverzüglich die Gemeindeergebnisse

a) * bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates der Standeskanzlei;

b) * bei Regionalgerichtswahlen dem Regionalgericht;

c) * bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten dem Regionalausschuss.

d) * ...

2. Das Stimmbüro erstellt zudem für jeden Urnengang ein Protokoll mit den Angaben gemäss Artikel 32 und übermittelt diese sowie die Wahl- oder Stimmzettel unverzüglich den zuständigen Stellen.

3. ...

4. Die Regionalgerichte melden der Standeskanzlei am Tag nach der Wahl schriftlich die Ergebnisse der Regionalgerichtswahlen.

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