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Art. 35 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 5. Ungültige Stimmen bei kommunalen Majorzwahlen ohne Wahlzettel zum Ankreuzen

Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
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Art. 35 GPR · 5. Ungültige Stimmen bei kommunalen Majorzwahlen ohne Wahlzettel zum Ankreuzen

1. Bei kommunalen Majorzwahlen ohne Wahlzettel zum Ankreuzen gelten bezüglich der Ungültigkeit von Stimmen die Regelungen gemäss Absatz 2 und Absatz 3, soweit das Gemeinderecht nichts bestimmt.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

2. Eine Stimme ist ungültig, wenn sie

a) * einer nicht wählbaren Person gilt;

b) * auf eine Person lautet, deren Namen derselbe Wahlzettel bereits enthält (Kumulation);

c) * begründete Zweifel darüber offenlässt, wem sie gilt.

3. Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen.

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