Art. 34 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 4. Ungültige Wahl- oder Stimmzettel
Art. 34 GPR · 4. Ungültige Wahl- oder Stimmzettel
1. Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn
a) sie nicht amtlich sind;
b) sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
c) sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
d) sie unleserlich sind oder sonst keinen eindeutigen Willen der stimmenden Person erkennen lassen;
e) wesentliche Teile fehlen;
f) sie auf die "Bisherigen" oder ähnlich lauten.
1bis. Bei den kantonalen und regionalen Majorzwahlen sind überdies Wahlzettel ungültig, bei denen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt.
2. Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn
a) der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist;
b) das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen worden ist oder verspätet eintrifft;
c) das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;
d) im Zustellkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen;
e) das Zustellkuvert oder das Stimmzettelkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, aber nur einen Stimmrechtsausweis enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig;
f) bei der Stellvertretung von behinderten Personen (Invaliden) die briefliche Stimmabgabe nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson erfolgt ist.