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Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Leere Wahl- oder Stimmzettel, leere Stimmen

Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
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Art. 33 GPR · 3. Leere Wahl- oder Stimmzettel, leere Stimmen

1. Wahlzettel gelten bei den kantonalen und regionalen Majorzwahlen als leer, wenn sie überhaupt nicht beschriftet worden sind.

2. Stimmzettel gelten als leer, wenn sie keine Antwort auf die zur Abstimmung unterbreitete Frage enthalten. Wenn ein Stimmzettel mehrere Fragen umfasst, gelten unbeantwortete Fragen als leere Stimmen.

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