Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Zu ermittelnde Werte

Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 GPR · 2. Zu ermittelnde Werte

1. Zu ermitteln sind

a) die Zahl der Stimmberechtigten;

b) die Zahl der Stimmenden (der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel);

c) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel;

d) bei Sachabstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage;

e) bei Wahlen: die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen.

← Art. 31 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 33 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →