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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Zu ermittelnde Werte
Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
Art. 32 GPR · 2. Zu ermittelnde Werte
1. Zu ermitteln sind
a) die Zahl der Stimmberechtigten;
b) die Zahl der Stimmenden (der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel);
c) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel;
d) bei Sachabstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage;
e) bei Wahlen: die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen.