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Art. 31 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Auszählung 1. Zeitpunkt, Mittel

Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses
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Art. 31 GPR · Auszählung 1. Zeitpunkt, Mittel

1. Mit der Auszählung der Stimmen ist unverzüglich nach Schliessung der Urnen zu beginnen. Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich in den Urnen befinden oder bis zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sind.

2. Die vor dem Abstimmungstag eingegangenen Wahl- und Stimmzettel dürfen vom Freitag an ausgezählt werden. In Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Standeskanzlei mit der Auszählung bereits früher begonnen werden.

3. Der Einsatz von mechanischen oder elektronischen Geräten für die automatisierte Erfassung und Ermittlung von Wahl- und Stimmzetteln ist erlaubt, wenn diese Verfahren ebenso zuverlässig sind. Die Regierung kann deren Einsatz anordnen.

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