150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 30e Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Überprüfung
Wahlen und Abstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
Art. 30e GPR · Überprüfung
1. Die Regierung sorgt dafür, dass bei jedem Urnengang die Resultatermittlung durch unabhängige Stellen überprüft wird.