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Art. 30e Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Überprüfung

Wahlen und Abstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
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Art. 30e GPR · Überprüfung

1. Die Regierung sorgt dafür, dass bei jedem Urnengang die Resultatermittlung durch unabhängige Stellen überprüft wird.

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