Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 30c Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - An- und Abmeldung, Wirkungen

Wahlen und Abstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30c GPR · An- und Abmeldung, Wirkungen

1. Stimmberechtigte, welche elektronisch abstimmen oder wählen wollen, haben sich für die elektronische Stimmabgabe anzumelden.

2. An- und Abmeldungen sind vor jedem Urnengang möglich.

3. Den angemeldeten Stimmberechtigten werden die Wahl- und Abstimmungsunterlagen ausschliesslich elektronisch zur Verfügung gestellt, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für papierloses E-Voting vorliegen. In einer Übergangsphase erhalten sie einen speziellen Stimmrechtsausweis.

4. Angemeldeten Stimmberechtigten stehen die weiteren Stimmabgabeformen (brieflich oder an der Urne) nur in Ausnahmefällen zur Verfügung.

5. Die näheren Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung.

← Art. 30b GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 30d GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →