Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 30b Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Regionen und Gemeinden

Wahlen und Abstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30b GPR · Regionen und Gemeinden

1. Für regionale oder kommunale Urnengänge ist die elektronische Stimmabgabe in der Regel an den Blankoabstimmungsterminen des Bundes und an maximal zwei zusätzlichen Terminen möglich.

2. Regionen mit Gemeinden, welche die elektronische Stimmabgabe eingeführt haben, haben bei regionalen Urnengängen, die gleichzeitig mit eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen stattfinden, die elektronische Stimmabgabe zu ermöglichen.

3. Gemeinden, welche die elektronische Stimmabgabe nur für die überkommunalen Urnengänge eingeführt haben, dürfen ihre kommunalen Urnengänge nicht gleichzeitig mit eidgenössischen, kantonalen oder regionalen Urnengängen durchführen.

← Art. 30a GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 30c GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →