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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 30a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Grundsatz
Wahlen und Abstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
Art. 30a GPR · Grundsatz
1. Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind.
2. Die Regierung kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
3. Die Gemeinden bestimmen, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit nutzen, die elektronische Stimmabgabe einzuführen. Der Entscheid obliegt dem Gemeindevorstand.
4. Der Kanton kann Gemeinden, welche die elektronische Stimmabgabe einführen, einmalige Beiträge für erforderliche Anpassungen ihrer Software ausrichten.