Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 30a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Grundsatz

Wahlen und Abstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30a GPR · Grundsatz

1. Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind.

2. Die Regierung kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.

3. Die Gemeinden bestimmen, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit nutzen, die elektronische Stimmabgabe einzuführen. Der Entscheid obliegt dem Gemeindevorstand.

4. Der Kanton kann Gemeinden, welche die elektronische Stimmabgabe einführen, einmalige Beiträge für erforderliche Anpassungen ihrer Software ausrichten.

← Art. 30 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 30b GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →