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Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Stimmlokale

Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe
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Art. 30 GPR · Stimmlokale

1. Das Stimmlokal darf nicht gleichzeitig für andere Zwecke verwendet werden. Ebenfalls dürfen die Zugänge zum Stimmlokal nicht durch andere Handlungen oder Anlässe behindert werden. Insbesondere ist das Sammeln von Unterschriften verboten.

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