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Art. 3 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Inhalt, Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen - Stimm- und Wahlrecht
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Art. 3 GPR · Inhalt, Voraussetzungen

1. Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.

2. Die Stimm- und Wahlberechtigung richtet sich nach der Kantonsverfassung. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer gemäss Absatz 3.

3. Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten im Kanton Graubünden auszuüben, kann dies auch in kantonalen Belangen tun. Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und diesem Gesetz.

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