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Art. 29 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Überwachung der Urne

Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe
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Art. 29 GPR · 2. Überwachung der Urne

1. Bei jeder aufgestellten Urne sorgen zwei Mitglieder des Stimmbüros oder von diesen bezeichnete Personen für eine ordnungsgemässe Stimmabgabe.

2. Die Urnen bleiben ausserhalb der Öffnungszeit unter Verschluss und dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Zählarbeit geöffnet und geleert werden.

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