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Art. 28 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Urnenabstimmung 1. Urnenöffnungszeiten, vorzeitige Stimmabgabe

Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe
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Art. 28 GPR · Urnenabstimmung 1. Urnenöffnungszeiten, vorzeitige Stimmabgabe

1. Am Abstimmungs- oder Wahltag sind die Urnen mindestens eine halbe Stunde offen zu halten und spätestens um 12.00 Uhr zu schliessen.

2. Ausserdem haben die Gemeinden den Stimmberechtigten mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag die Stimmabgabe an der Urne oder bei einer Amtsstelle in verschlossenem Umschlag während den Bürostunden zu ermöglichen.

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