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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 27a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Ausfüllen
Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe
Art. 27a GPR · 2. Ausfüllen
1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benutzt werden.
2. Stimm- und Wahlzettel müssen persönlich und handschriftlich ausgefüllt beziehungsweise geändert werden. Artikel 25 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
3. Auf den Wahlzetteln für die kantonalen und regionalen Majorzwahlen sind für die Stimmabgabe die vorgedruckten Namen der Kandidierenden im vorgesehenen Feld anzukreuzen (x). Wird der Name einer vorgeschlagenen Person angekreuzt und zugleich gestrichen, wird die Stimme nicht gezählt.