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Art. 26a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. In kommunalen Angelegenheiten

Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe
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Art. 26a GPR · 3. In kommunalen Angelegenheiten

1. Soweit die Urnenabstimmung vorgesehen ist, richtet sich die Stimmabgabe nach Artikel 25.

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