150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 26 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. In regionalen Angelegenheiten
Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe
Art. 26 GPR · 2. In regionalen Angelegenheiten
1. Soweit die Urnenabstimmung vorgesehen ist, richtet sich die Stimmabgabe nach Artikel 25.
2. Andernfalls erfolgt die Stimmabgabe in den Gemeinden.