Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 26 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. In regionalen Angelegenheiten

Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 GPR · 2. In regionalen Angelegenheiten

1. Soweit die Urnenabstimmung vorgesehen ist, richtet sich die Stimmabgabe nach Artikel 25.

2. Andernfalls erfolgt die Stimmabgabe in den Gemeinden.

← Art. 25 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 26a GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →