Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 25 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Formen 1. In Eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten

Wahlen und Abstimmungen - Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 GPR · Formen 1. In Eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten

1. Die Stimmberechtigten können unter Abgabe des Stimmrechtsausweises persönlich an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle oder brieflich stimmen. Briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Abstimmungsunterlagen zulässig.

2. Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hiezu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen.

3. Die elektronische Stimmabgabe richtet sich nach den Artikeln 30a ff.

← Art. 24 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 26 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →