150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 24 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Zustellung
Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Art. 24 GPR · Zustellung
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass jeder stimmberechtigten Person die Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsvorlagen, Erläuterungen, Stimmzettel, Stimmrechtsausweis, Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe) frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.
2. Bei Wahlen sind jeder stimmberechtigten Person die Wahlzettel, der Stimmrechtsausweis und die Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe frühestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.