150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Bereitstellung
Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Art. 20 GPR · Bereitstellung
1. Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden vorbereitet und den Gemeinden rechtzeitig zugestellt
a) von der Standeskanzlei bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
b) * vom Regionalgericht bei Regionalgerichtswahlen;
c) * vom Regionalausschuss bei den Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates sowie bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten.
d) * ...