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Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Bereitstellung

Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsunterlagen
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Art. 20 GPR · Bereitstellung

1. Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden vorbereitet und den Gemeinden rechtzeitig zugestellt

a) von der Standeskanzlei bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;

b) * vom Regionalgericht bei Regionalgerichtswahlen;

c) * vom Regionalausschuss bei den Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates sowie bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten.

d) * ...

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