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Art. 19m Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Zustandekommen

Wahlen und Abstimmungen - Stille Wahl der Mitglieder der Regionalgerichte
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Art. 19m GPR · Zustandekommen

1. Eine Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der gültig vorgeschlagenen Personen der Zahl der zu vergebenden Sitze entspricht, sofern das Obergericht keine Kandidierenden für ungeeignet hält. Andernfalls findet ein öffentlicher Wahlgang statt.

2. Die Verwaltungskommission des zuständigen Regionalgerichts entscheidet unverzüglich über das Zustandekommen der Stillen Wahl und veröffentlicht den Entscheid im Kantonsamtsblatt und in ortsüblicher Weise.

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