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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 19k Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Umfang
Wahlen und Abstimmungen - Stille Wahl der Mitglieder der Regionalgerichte
Art. 19k GPR · Umfang
1. Bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen für die Mitglieder der Regionalgerichte ist im ersten und in einem zweiten Wahlgang eine Stille Wahl möglich.