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Art. 19i Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Zweiter Wahlgang

Wahlen und Abstimmungen - Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
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Art. 19i GPR · 3. Zweiter Wahlgang

1. Wahlvorschläge müssen bis spätestens am siebten Tag nach dem ersten Wahlgang bei der Einreichungsinstanz eintreffen. Neue Kandidaturen sind zulässig.

2. Für das weitere Verfahren gelten die Artikel 19c bis 19f und Artikel 19h sinngemäss.

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