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Art. 19f Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - d) Bereinigung und Mitteilung

Wahlen und Abstimmungen - Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
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Art. 19f GPR · d) Bereinigung und Mitteilung

1. Die Einreichungsinstanz prüft fortlaufend die eingegangenen Wahlvorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidierenden und die Gültigkeit der Unterschriften.

2. Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlags unverzüglich eine kurze Frist zur Behebung angesetzt.

3. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

4. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Behebung von Mängeln ausgeschlossen.

5. Die Verwaltungskommission des zuständigen Regionalgerichts teilt dem Obergericht rechtzeitig eingegangene Wahlvorschläge mit und informiert das Obergericht über nicht zugelassene Wahlvorschläge.

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