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Art. 19e Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - c) Einreichung

Wahlen und Abstimmungen - Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
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Art. 19e GPR · c) Einreichung

1. Wahlvorschläge müssen eintreffen

a) * bei kantonalen Wahlen bis spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag bei der Standeskanzlei;

b) * ...

c) * bei Regionalgerichtswahlen bis spätestens am vierzehntletzten Montag vor dem Wahltag bei der zuständigen Verwaltungskommission;

d) * bei kommunalen Wahlen bis spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeindekanzlei.

2. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.

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