150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 19e Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - c) Einreichung
Wahlen und Abstimmungen - Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
Art. 19e GPR · c) Einreichung
1. Wahlvorschläge müssen eintreffen
a) * bei kantonalen Wahlen bis spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag bei der Standeskanzlei;
b) * ...
c) * bei Regionalgerichtswahlen bis spätestens am vierzehntletzten Montag vor dem Wahltag bei der zuständigen Verwaltungskommission;
d) * bei kommunalen Wahlen bis spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag bei der zuständigen Gemeindekanzlei.
2. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.