150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 19d Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - b) Unterzeichnung
Wahlen und Abstimmungen - Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
Art. 19d GPR · b) Unterzeichnung
1. Jeder Wahlvorschlag muss von Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis handschriftlich unterzeichnet sein
a) * bei kantonalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberechtigten;
b) * bei regionalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberechtigten;
c) * bei kommunalen Wahlen von mindestens 5 Stimmberechtigten.
2. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.
3. Die Unterzeichnenden haben eine Person als Vertretung des Wahlvorschlages und eine als deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.