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Art. 19c Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Anmeldeverfahren a) Wahlvorschläge

Wahlen und Abstimmungen - Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
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Art. 19c GPR · 2. Anmeldeverfahren a) Wahlvorschläge

1. Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als einmal. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig.

2. Der Wahlvorschlag muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.

3. Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich bestätigen, dass sie der Kandidatur zustimmt. Fehlt die Bestätigung, wird der Name gestrichen.

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