Art. 19b Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Erneuerungswahlen 1. Aufforderung
Art. 19b GPR · Erneuerungswahlen 1. Aufforderung
1. Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist zu publizieren
a) * bei kantonalen Wahlen von der Standeskanzlei;
b) * ...
c) * bei Regionalgerichtswahlen von den Verwaltungskommissionen der Regionalgerichte;
d) * bei kommunalen Wahlen von den Gemeindekanzleien.
2. Die Aufforderung beinhaltet
a) Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen;
b) Datum eines zweiten Wahlganges;
c) Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen für einen zweiten Wahlgang.
3. Die Publikation der Aufforderung erfolgt
a) * bei kantonalen Wahlen bis spätestens am vierzehntletzten Montag vor dem Wahltag im Kantonsamtsblatt;
b) * bei Regionalgerichtswahlen bis spätestens am zwanzigletzten Montag vor dem Wahltag im Kantonsamtsblatt;
c) * bei kommunalen Wahlen bis spätestens am vierzehntletzten Montag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise.