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Art. 19a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Grundsatz

Wahlen und Abstimmungen - Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
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Art. 19a GPR · Grundsatz

1. Für alle kantonalen und regionalen Wahlen an der Urne (Urnenwahlen) gilt ein Anmeldeverfahren.

2. Für kommunale Wahlen an der Urne gilt ein Anmeldeverfahren, soweit die Gemeinde dafür die elektronische Stimmabgabe eingeführt hat.

3. Es sind jeweils nur Personen wählbar, die gültig vorgeschlagen worden sind.

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