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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 19 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Ausnahmen
Wahlen und Abstimmungen - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
Art. 19 GPR · Ausnahmen
1. Liegen gewichtige Gründe vor, so kann die Regierung im Einzelfall Abweichungen von den vorstehenden Wahlterminen beschliessen.