Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 19 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Ausnahmen

Wahlen und Abstimmungen - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 GPR · Ausnahmen

1. Liegen gewichtige Gründe vor, so kann die Regierung im Einzelfall Abweichungen von den vorstehenden Wahlterminen beschliessen.

← Art. 18 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 19a GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →