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Art. 17 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Ersatzwahlen

Wahlen und Abstimmungen - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
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Art. 17 GPR · 2. Ersatzwahlen

1. Kommt es vor Ablauf der Amtsdauer zu einer Vakanz, ordnet die zuständige Behörde innert zwei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl an.

2. Eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer unterbleibt, wenn sie erst zwei Monate vor der Erneuerungswahl oder später fällig wird.

3. Auf Ersatzwahlen für das Regionalgericht kann verzichtet werden.

4. Mehrere Ersatzwahlen können als Gesamtwahlen durchgeführt werden, wenn sie innert zwei Monaten fällig werden.

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