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Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Anordnung, Bekanntgabe

Wahlen und Abstimmungen - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
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Art. 15 GPR · Anordnung, Bekanntgabe

1. Die Wahlen und Abstimmungen werden angeordnet

a) * durch die Regierung: die Regierungs- und Ständeratswahlen inklusive Ersatzwahlen, die Regionalgerichts- und Grossratswahlen sowie die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten;

b) * durch die Verwaltungskommission: die Ersatzwahlen im Regionalgericht;

c) * durch den Regionalausschuss: die Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten.

d) * ...

2. Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt und erlässt die für die Durchführung erforderlichen Weisungen.

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