150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Anordnung, Bekanntgabe
Wahlen und Abstimmungen - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
Art. 15 GPR · Anordnung, Bekanntgabe
1. Die Wahlen und Abstimmungen werden angeordnet
a) * durch die Regierung: die Regierungs- und Ständeratswahlen inklusive Ersatzwahlen, die Regionalgerichts- und Grossratswahlen sowie die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten;
b) * durch die Verwaltungskommission: die Ersatzwahlen im Regionalgericht;
c) * durch den Regionalausschuss: die Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten.
d) * ...
2. Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt und erlässt die für die Durchführung erforderlichen Weisungen.