150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - EDV
Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
Art. 14 GPR · EDV
1. Der Kanton benutzt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen ein EDV-Programm. Die Regierung kann den Gemeinden dessen Verwendung vorschreiben. Die Kosten übernimmt der Kanton.