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Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - EDV

Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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Art. 14 GPR · EDV

1. Der Kanton benutzt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen ein EDV-Programm. Die Regierung kann den Gemeinden dessen Verwendung vorschreiben. Die Kosten übernimmt der Kanton.

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