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Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Öffentlichkeit

Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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Art. 13 GPR · Öffentlichkeit

1. Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, dass Stimmverhalten der Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.

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