150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Öffentlichkeit
Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
Art. 13 GPR · Öffentlichkeit
1. Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, dass Stimmverhalten der Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.