150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 4. Aufgaben
Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
Art. 12 GPR · 4. Aufgaben
1. Das Stimmbüro überwacht insbesondere die Stimmabgabe, entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, leitet die Auszählung der Stimmen, ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und übermittelt es unverzüglich der zuständigen Stelle.