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Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 4. Aufgaben

Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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Art. 12 GPR · 4. Aufgaben

1. Das Stimmbüro überwacht insbesondere die Stimmabgabe, entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, leitet die Auszählung der Stimmen, ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und übermittelt es unverzüglich der zuständigen Stelle.

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