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Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 3. Unvereinbarkeit

Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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Art. 11 GPR · 3. Unvereinbarkeit

1. Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf weder Mitglied des Stimmbüros noch Stimmenzählerin oder Stimmenzähler sein.

2. Gleiches gilt für Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und für Geschwister einer Kandidatin oder eines Kandidaten sowie für Personen, die durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verbunden sind.

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