150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 109a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Regionalgerichtswahlen im Jahr 2016
Schlussbestimmungen
Art. 109a GPR · Regionalgerichtswahlen im Jahr 2016
1. Die Stimmberechtigten der jeweiligen Region wählen in getrennten Wahlgängen
a) die Präsidentin oder den Präsidenten;
b) die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt;
c) die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;
d) die übrigen Richterinnen und Richter.
2. Die Verwaltungskommission des zuständigen Bezirksgerichts sowie das zuständige Bezirksamt sind für die ordnungsgemässe Durchführung der Regionalgerichtswahlen für die Amtsperiode 2017-2020 verantwortlich.
3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.