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Art. 109a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Regionalgerichtswahlen im Jahr 2016

Schlussbestimmungen
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Art. 109a GPR · Regionalgerichtswahlen im Jahr 2016

1. Die Stimmberechtigten der jeweiligen Region wählen in getrennten Wahlgängen

a) die Präsidentin oder den Präsidenten;

b) die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt;

c) die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;

d) die übrigen Richterinnen und Richter.

2. Die Verwaltungskommission des zuständigen Bezirksgerichts sowie das zuständige Bezirksamt sind für die ordnungsgemässe Durchführung der Regionalgerichtswahlen für die Amtsperiode 2017-2020 verantwortlich.

3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.

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